Presseerklärung des Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V.

Die Todesfälle in einem „alternativen Krebszentrum“ in Brüggen-Bracht am Niederrhein, die mit einer Behandlung durch einen Heilpraktiker in Verbindung stehen, haben ein erhebliches mediales und auch politisches Echo entfacht. Obgleich bis dato nicht bekannt ist, woran die Patienten gestorben sind, ist eine heftige Debatte über den Beruf des Heilpraktikers generell entbrannt. Es werden die bestehenden beruflichen Grundlagen (Heilpraktikergesetz) pauschal in Frage gestellt und auch Rufe nach einem Berufsverbot sind zu hören.

Das veranlasst uns zu dieser Stellungnahme und einer Klarstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen, denen unser Beruf unterliegt.

Heilpraktiker benötigen eine staatliche Erlaubnis sowie eine Überprüfung, dass bei einer Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Gesundheit der Patienten zu befürchten ist. Damit gewährleistet der Gesetzgeber den erforderlichen Patientenschutz. Die Überprüfung, die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung der Berufsausübung liegen dabei in der Verantwortung der Bundesländer. Diese haben Richtlinien erlassen, die den Umfang der medizinischen Kenntnisse und Fertigkeiten, die von den Gesundheitsbehörden zu prüfen sind, festlegen.
Gesundheitsüberwachung und Aufsichtsbefugnis über Heilpraktiker liegen ebenfalls bei den entsprechenden kommunalen Behörden. Das umfasst insbesondere auch die Befugnis, einem Heilpraktiker eine einzelne Therapie zu untersagen, wenn diese mit besonderen Gefahren für den Patienten verbunden ist.

Heilpraktiker unterliegen zudem – wie andere Heilberufe auch – einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die Berufsausübung und Patientenschutz betreffen. So gelten das Infektionsschutz-, Arzneimittel-, Medizinproduktegesetz sowie das Heilmittelwerbegesetz auch für sie. Ebenso das Patientenrechtegesetz, das Heilpraktikern unter anderem die gleiche Aufklärungspflicht und Sorgfaltspflicht auferlegt wie Ärzten.

Heilpraktiker dürfen auch nicht – wie von einigen Politikern dargestellt – unkontrolliert alles und jeden behandeln. Den Nachweis, dass sie sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst sind, müssen sie in der Überprüfung zum Erwerb der Heilkundeerlaubnis erbringen, ebenso die Gefahren und Grenzen diagnostischer und therapeutischer Methoden kennen. Darüber hinaus gibt es in etlichen gesetzlichen Regelungen sogenannte Arztvorbehalte, die damit eine Heilpraktikertätigkeit ausschließen.

Grundsätzlich unterliegen Heilpraktiker der gleichen Sorgfaltspflicht wie Ärzte; sie müssen die Voraussetzungen fachgemäßer Behandlung kennen und beachten. Dazu gibt es ein einschlägiges Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH vom 29.01.1991, Az: VI ZR 206/90), das einen Heilpraktiker verpflichtet, „sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewendeten Behandlungen einschließlich ihrer Risiken“ anzueignen. Er verstoße „in gleicher Weise wie ein Arzt gegen gebotene Sorgfalt, wenn er eine Therapie wählt, mit deren Handhabung, Eigenarten und Risiken er sich zuvor nicht in erforderlichem Maß vertraut gemacht hat“.  Auch die Berufsordnung der Heilpraktiker weist ausdrücklich auf diese Sorgfaltspflicht hin.

Heilpraktiker haben zur Berufsausübung eine Niederlassungspflicht, müssen ihren Praxissitz dem dafür zuständigen Gesundheitsamt melden, das auch für die Kontrolle, etwa der Einhaltung der Hygienevorschriften, und Überwachung ihrer Tätigkeiten zuständig ist.

Die überwiegende Mehrheit der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker arbeitet verantwortungsvoll und handelt nach den Erfordernissen des hohen Anspruchs an die Patientensicherheit und den ethischen Rahmenrichtlinien. Das zeigen unter anderem die äußerst geringen Zahlen an Schadensfällen, welche die Berufshaftpflichtversicherung (die für Heilpraktiker Pflicht ist) ausweisen.

Laut Berufsordnung für Heilpraktiker ist die fortlaufende Fort- und Weiterbildung verpflichtend und wird von der Mehrheit auch eingehalten, wie die Vielzahl an Fachfortbildungen und Kongressen zeigt.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker versuchen Leiden zu lindern und den Patienten mit überwiegend nebenwirkungsfreien oder nebenwirkungsarmen Methoden zu helfen. Dabei unrealistische Versprechungen zu machen entspricht nicht dem Selbstverständnis unseres Berufsstandes und dürfte auch nur in Ausnahmefällen vorkommen.

Der Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V. hat sich auf seiner Mitgliederversammlung im September darauf verständigt, sich verstärkt im politischen Raum im Sinne der Patientensicherheit mit Vorschlägen einzubringen. Es wäre dabei wünschenswert, die politischen Entscheidungsträger würden auch mit dem Berufsstand sprechen, nicht nur über ihn.

Nach unserer Kenntnis sind die laufenden Ermittlungen der Todesfälle, die in dem „alternativen Krebszentrum Bracht“ vorgekommen sind, noch nicht abgeschlossen. Es ist also nicht bekannt, ob eine mögliche Lücke im Bereich Patientensicherheit zu diesem tragischen Vorfall geführt hat oder ob der Heilpraktiker geltendes Recht nicht eingehalten hat.
So viel Fairness sollte sein, die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft abzuwarten und nicht vorschnell einen ganzen Berufsstand an den Pranger zu stellen oder gar Berufsverbot zu fordern.
In diesem Sinne schließen wir uns dem Statement des Staatssekretärs und Patientenbeauftragten der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann, an. Er plädiert angesichts des aktuellen Falls für den Grundsatz Gründlichkeit vor Schnelligkeit: „Gegenseitige Schuldzuweisungen und Schnellschüsse helfen da niemandem.“


Christian Wilms       
Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.

Dieter Siewertsen
Freie Heilpraktiker e.V.

Siegfried W. Schierstedt         
Matthias Mertler        
Freier Verband Deutscher Heilpraktiker e.V.

Hartmut Lockenvitz
Union Deutscher Heilpraktiker e.V.

Heinz Kropmanns
Verband Deutscher Heilpraktiker e.V.