Das Honorar zwischen Patient und Heilpraktiker/Heilpraktikerin unterliegt gemäß "Bürgerliches Gesetzbuch" -BGB- (§§ 611-630) der freien Vereinbarung.
Bei den im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker -GebüH- verzeichneten Beträgen handelt es sich um statistische Durchschnittswerte aus dem Jahre 1983, die in den letzten 25 Jahren nicht angepasst wurden.
Der Heilpraktiker/die Heilpraktikerin rechnet den jeweils vereinbarten Honorarsatz mit den Ziffern der beschriebenen Leistung des GebüH ab.
Ist für die erbrachte Leistung im GebüH eine Leistungsbeschreibung nicht gegeben, kann die Abrechnung mit einer gleichwertigen (analogen) Leistungsziffer erfolgen und soweit auch dies nicht gegeben ist, kann auf andere Verzeichnisse wie Hufelandverzeichnis oder Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) zurückgegriffen werden. Das zwischen Heilpraktiker/Heilpraktikerin und Patient vereinbarte Honorar ist verbindlich und unabhängig davon zu begleichen, ob und in welcher Höhe der Patient von Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen Erstattungen erhält oder nicht.
Im Einzelfall geben auf Anfrage die einzelnen Berufs- und Fachverbände weitere Informationen.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker können Sie hier downloaden