Am 23.09.2011 haben sich Vertreter der großen Heilpraktikerverbände auf Einladung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) in Berlin mit dem Referatsleiter Herrn Ditmar Lümmen getroffen.
Aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteiles (2C 61.08) vom 12.11.2009 gab es Klärungsbedarf bezüglich der Beihilfegewährung für Heilpraktikerbehandlungen. Nachdem im Saarland die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen ersatzlos gestrichen wurde, war es klar, dass wir dringend ein Gespräch mit dem zuständigen Ministerium in Berlin suchen mussten. Auf Anfrage beim BMI wurde deutlich, dass die Kostenentwicklung der Heilpraktiker unter Beobachtung steht.
Die Kollegen des Gutachter- und Gebührenausschusses Siegfried Kämper, Franz Dieter Schmidt, Karl-Fritz König und Frank Haseloff führten die Gespräche im BMI. Dabei wurde deutlich, dass sowohl der Bund als auch einige Länder mit großer Sorge feststellen mussten, dass für Heilpraktikerbehandlungen deutlich mehr Kosten entstanden sind als in den davor liegenden Jahren. Um die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu verbessern und weiterhin zu gewährleisten, gab es ein offenes Gespräch zwischen allen Beteiligten. Die vom BMI vorgelegte neue Erstattungstabelle wurde diskutiert. Einige beihilfefähige Beträge liegen nun niedriger als zuvor aber sehr nahe am sogenannten GOÄ-Schwellenwert. Grundvoraussetzung für den Erhalt der Beihilfefähigkeit für das BMI war, dass bei vergleichbaren Leistungen der Heilpraktiker weniger Honorar erhält als ein Arzt. Dies widerspricht auch nicht dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil, wonach die Beihilfe neu geregelt werden sollte und das lediglich gerügt hat, dass die bisherige Bezugnahme auf ein Verzeichnis aus 1985 nicht mehr rechtens sein kann. Nach diesem Urteil gilt als angemessen der Betrag, der einem Arzt für eine vergleichbare Leistung zugebilligt wird und in der GOÄ verbindlich definiert wurde. Allerdings muss dieser Betrag nicht in dieser Höhe erstattet werden, weil die Kostenstruktur und Ausbildung zwischen Arzt und Heilpraktiker unterschiedlich zu bewerten sind. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen „Spielraum“ nach unten gebilligt. Unstrittig ist auch, dass es im Ermessen des Bundes und der Länder liegt, für seine Beamten Zuschüsse zu Behandlungen bei einem Heilpraktiker zu gewähren oder nicht.
Bei der Erstellung der neuen Tabelle wurde neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot in besonderer Weise den Belangen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Rechnung getragen. Grundsätzlich werden Heilpraktikerleistungen als wertvoller Beitrag für die Gesundheit respektiert, jedoch musste das Bundesverwaltungsgerichtsurteil umgesetzt werden.
Bis zur Höhe der Beträge, die gemäß der neuen Leistungstabelle gelistet sind, wird der Bund ab dem 1.10.2011 Beihilfe für seinen Bereich gewähren. Auf die in der Anlage genannten beihilfefähigen Höchstbeträge hat der Bund eine Zusage auf unbestimmte Zeit gemacht.
Selbstverständlich bleibt es jedem Heilpraktiker wie bisher überlassen, welche Honorarhöhe er mit seinem Patienten vereinbart. Beihilfe vom Bund wird jedoch nur im Umfang der neuen Tabelle gewährt.
Herr Lümmen sieht derzeit die Beihilfe für uns gesichert. Wir Heilpraktiker konnten vermitteln, dass wir nicht nur qualitativ hochwertige Gesundheitsdienstleistungen anbieten, sondern auch einen Beitrag zur Kostendämpfung leisten.
Fazit: Schaut man sich die neue Tabelle an, so kann insgesamt von einer Besserung gegenüber der alten Beihilferegelung gesprochen werden. Es gibt auch Abstriche und diese sind natürlich unangenehm, jedoch weit weniger schmerzlich als ein kompletter Wegfall der Beihilfe. Es darf nicht übersehen werden, dass die für die Staatskasse unerwünschte Kostensteigerung einen Handlungsbedarf ergeben hat. Da bei Beamten auch eine Zusatzversicherung nach bisheriger Leistungszusage keinesfalls immer den GOÄ-Schwellenwert abgedeckt hat, ist ohnehin jeder Heilpraktiker gut beraten so abzurechnen, dass eine mögliche Selbstbeteiligung nicht zu hoch ausfällt.
F.D. Schmidt
Vorsitzender des Gutachter- und Gebührenausschusses
Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V.
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Der DACHVERBAND DEUTSCHER HEILPRAKTIKERVERBÄNDE e.V. (DDH) ist ein Zusammenschluss der großen, bundesweit tätigen Berufs- und Fachverbände:
Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e.V. (BDHN), Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH), Freier Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FVDH), Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH), Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH)
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Diese gut funktionierende Kooperation der Verbände ist unerlässlich, um die Interessen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in fachlichen, rechtlichen und berufsständischen Fragen gezielt und effektiv gegenüber politischen Institutionen, sowie in der Öffentlichkeit vertreten zu können.
Gemeinsam bestellen und finanzieren die DDH-Mitgliedsverbände u.a.:
Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktikerverbände (AMK)
Die Gebühren- und Sachverständigenkommission (GSK) deutscher Heilpraktiker*innen
Das Ressort Besitzstandswahrung und deren qualitative Absicherung
Eine neutrale Ombudsstelle
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