Die 10. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung des Bundesminsiteriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt nach Zustimmung des Bundesrates vom 11. Februar 2011 und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 25.2.2011 zum 1. März 2011 in Kraft.

In dieser Verordnung wird die Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel geändert und in folgenden für den Heilpraktiker relevanten Formulierungen neu formuliert. Damit wurde die schon 2009 vom Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht gefasste Empfehlung bezüglich der Notfallmedikation bei anaphylaktischen Reaktionen nun umgesetzt.

Der Vordnungstext lautet (auszugsweise):

 "Dexamethason und seine Ester
– ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes –".

 "Epinephrin
– ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes –".

"Lokalanästhetika
– zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im Rahmen der Neuraltherapie –"

In der rechtlichen Konsequenz bedeutet dies für Heilpraktiker, dass Dexamethason und Epinephrin (Adrenalin) in der Apotheke bezogen werden können, wobei die Arzneimittelkommission über den genauen Vollzug nach Klärung noch einmal berichten wird. Falls es zu einem anaphylaktischen Notfall im Rahmen der neuraltherapeutischen Behandlung kommen sollte, dürften die Medikamente als Maßnahme der ersten Hilfe bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes eingesetzt werden. Beim Einsatz in der ersten Hilfe, kann dann auch beides lege artis in der Heilpraktikerpraxis angewendet werden. Die Mengenbegrenzung der Packung Dexamethason auf 3 Fertigspritzen oder Ampullen mit 40 mg Wirkstoff (Gesamtmenge 120 mg) und bei Epinephrin auf eine Einheit bedeutet dabei, dass diese Packunsgeinheiten für die genannte therapeutische Anwendung keiner ärztlichen Verschreibung bedürfen.

Bei den Lokalanästhekia wird der bisherige Status für Lidocain und Procain bestätigt, wobei auch die Formulierung " … im Rahmen der Neuraltherapie" die Abgabe an den Heilpraktiker durch die Apotheke möglich macht und auch die Anwendung am Patienten. Durch die Formulierung der therapeutischen Zweckbestimmung soll die Abgabe an Unbefugte unterbunden werden.
Des Weiteren dient es einer übersichtlicheren Formulierung für den Verkaufsstatus der Lokalanästhetika allgemein und um deren Ausnahmen eindeutig in die Gesamtposition einzufügen.

Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker
Arne Krüger
Stellv. Sprecher